Jemand muss Zuständig sein!

Wenn heute noch einer glaubt, es gäbe keine rechtliche Grundlage für die Zuständigkeit der Gelsenwasser AG, dann bleiben nach einer außergerichtlichen Feststellung dafür nur noch folgende Kandidaten im Rennen:

  1. die „Aktiengesellschaft Wasserwerk für das nördliche westfälische Kohlenrevier“ ( gegr. 1887; seit 1976 Gelsenwasser AG )
  2. Wasserwerk Haltern 1908
  3. Seegesellschaft Haltern 1930
  4. Die Nachkommen und Erben des Grafen von und zu Westerholt, auf dessen Grund und Boden von 1927 bis 1930 das erste Querbauwerk ( Staumauer ) errichtet wurde.

Verflixt nochmal, einer muß doch zuständig sein. Wir sind doch hier in der BRD, wo so etwas gesetzlich geregelt wird und nicht in einem Staat in der Nähe von Bayern, also auf dem Balkan.

So schaut‘s aus !

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